Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags für die Leistungen, die zwischen Boat Rental Titelius, Lohngasse 50, 2564 Bellmund (für das Objekt Sea Ray 200 OV & Bénétea Flyer 8) bzw. Event & Rental Service Rickli, Lohngasse 50, 2564 Bellmund (für das Objekt Sea Ray 190 BR), (im weiteren Text: Vermieter) und dem Mieter (im weiteren Text: der Mieter) abgeschlossen wurden. Alle Daten und Bedingungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen eine Verpflichtung sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter dar, falls es im Vertrag nicht anders definiert wurde.

I. Mietpreis

Der Mietpreis umfasst die Nutzung des Motorboots (im weiteren Text: Boot) + Zubehör, durch den Mieter, deren natürlichen Verschleiss (z.B. Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen Liegeplatz, sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung des Bootes.

II. Pflichten des Vermieter

Der Vermieter verpflichtet sich gegenüber dem Mieter:

1. Das Boot zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Mietpreises in einem seetauglichen, ordentlichen altersgemässen Pflege- und Technikzustand zu übergeben (hierbei zu beachten: Wartungsdaten insbesondere der Rettungsausrüstung, Notsignale)

2. Die Bordunterlagen auszuhändigen, die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.

3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Mieter das Boot aufgrund eines Mangels nicht mehr nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Mieter den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen von ihm verursachten Schaden).

III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

1. Der Mieter (Bootsführer) versichert, dass er den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt oder von einem Crewmitglied als Bootsführer mit entsprechendem Befähigungsnachweis begleitet wird, ausserdem, dass er oder der Bootsführer alle erforderlichen navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um das gemietete Boot für die geplanten Fahrten in offenen Gewässern unter Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material sicher zu führen. Der Mieter verpflichtet sich weiter, das gemietete Boot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahrenen Reviere zu benutzen.

2. Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Bootes die Fähigkeit des verantwortlichen Bootsführer zur Bootsführer zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Bootsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen des Bootes in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung des Bootes und Crew kann der Vermieter dem Mieter auf dessen Kosten einen Bootsführer zur Verfügung stellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Mieter hiermit nicht einverstanden, kann der Vermieter die Übergabe des Bootes verweigern; der entrichtete Mietpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher Weitervermietung zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervermietung nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der Vermieter Anrecht auf die entsprechende Differenz.

Wichtig:

Der Mieter/Bootsführer trägt hierfür sowie für Crew, Boot, Ausrüstung und Inventar die volle Verantwortung gegenüber dem Vermieter und der Versicherung.

IV. Leistungsstörungen (Mietvertrag)

1. Rechte des Mieters

1.1 Bei negativen Abweichungen des Bootes, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) ist der Mieter zu angemessener Minderung des Mietpreis berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn das Boot dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Boot und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

1.2 Hat der Vermieter die Leistungsstörung nicht zu vertreten, besteht hinsichtlich einer Freistellung des Mieters für Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vermieter; dieser tritt jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den Mieter ab. Der Vermieter muss den Mieter über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt muss der Mieter durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vermieter geltend machen und entsprechend begründen.

2. Stornierungsregelungen:

2.1 Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so fallen folgende Stornierungskosten bezogen auf den Mietpreis an:

· In begründeten Fällen (Definition: Schlechtwetter, Krankheit oder Unfall) ist eine Stornierung am Vortag bis spätestens 19:00 Uhr kostenlos möglich. Danach fallen 100% des Mietpreises an. Dies gilt nicht für Mehrtagesmieten (Wochenmiete / 7 Tage oder länger)

. Bei Stornierungen in unbegründeten Fällen und bei bei Mehrtagesmieten ist eine kostenlose Stornierung bis zu 7 Tage vor Mietbeginn möglich. Bei späterer Stornierung fallen 100 % des Mietpreises an. 

2.2 Kann der Mieter den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder telefonisch mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vermieter ankommt. Gelingt eine Ersatzvermietung zu gleichen Bedingungen, so erhält der Mieter seine bisher geleisteten Zahlungen zurück. Der Mieter kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vermieters einen geeigneten Ersatzmieter stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzmietung zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag fällig und durch den ursprünglichen Mieter zu entrichten. Der Vermieter kann bei nicht termingerechter Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vermieter Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietpreis.

V. Bezahlung des Mietpreis

1. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des vollständigen Mietpreises erfolgt vor dem Ablegen. (Zahlungsmöglichkeiten in Bar, EC/Kreditkarte, TWINT). Erfolgt die vereinbarte Zahlung nicht, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und das Boot anderweitig zu vermieten.

VI. Übernahme des Bootes

1. Der Mieter übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung. Der Vermieter oder dessen Beauftragter übergibt dem Mieter das Boot seeklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand und vollgetankt. Der Bootszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstung Verzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vermieter sichert zu, dass Boot und seine Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Fahrgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllen. Die Seetauglichkeit von Boot und Ausrüstungsgegenständen wird anschliessend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen haben, selbst wenn der Vermieter hierbei kein Verschulden trifft. Eine Übernahme des Bootes darf der Mieter nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.

VII. Pflichten des Mieters

Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter folgende Pflichten:

1. Das Boot am vereinbarten Rückgabeort und zum vereinbarten Zeitpunkt zum Aus-check bereit zu halten.

2. Die vereinbarte Mietdauer ohne Abstimmung mit dem Vermieter nicht eigenmächtig zu verlängern.

3. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vermieter unverzüglich telefonisch zu informieren.

4. Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Mieter, für das Boot zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vermieter das Boot übernehmen kann. Die Miete endet erst mit der Übernahme, der Mieter hat die entstehenden Kosten zu tragen.

5. Boot und Ausrüstung sorgsam und nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.

6. Sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen des Bootes vertraut zu machen und über die Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren (Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Untiefen, Fallwinde, Düseneffekte etc).

7. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung des Bootes sofort den nächsten Hafen anzulaufen, und eine Untersuchung durch einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vermieter und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.

8. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zulassen.

9. Das Boot entweder Barfuss oder nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

10. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, das Boot nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen oder Mastfuss zu belegen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.

11. einen Diebstahl des Bootes oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

12. das Boot nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.

13. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart, sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

14. keine Veränderungen am Boot und Ausrüstung vorzunehmen.

15. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters:

– deklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen,

– aus einem geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant 7 Bft auszulaufen,

– das Boot weder für irgendwelche kommerziellen Zwecke, noch für professionellen Fischfang, Schulungszwecken, entgeltlichen Transport, etc., zu nutzen.

Der Mieter bzw. Bootsführer ist für die Führung des Bootes verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter bzw. Versicherung für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Mieters und/oder Bootsführers.

VIII. Rücknahme des Bootes

1. Der Mieter übergibt dem Vermieter oder dessen Beauftragten das Boot seeklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, aufgeräumt, sauber und voll getankt. Der Vermieter ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe) auf Kosten des Mieters zu ersetzen und die Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.

Die Kosten für fehlenden Kraftstoff berechnen sich wie folgt: Fehlender Kraftstoff‘ x ‚Tagesaktueller Preis Seetankstelle Bootswerft Rohn in Twann‘ CHF/Liter.

2. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Bootszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung des Bootes hat der Mieter dies dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Mieter und Vermieter erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschliessend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vermieter die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt das Boot als mangelfrei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen haben, deren Bestehen der Mieter zu vertreten hat. Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen des Bootes erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

IX. Schäden (am Boot und Zubehör),

1. Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung des Bootes oder sonstige Vorkommnisse hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter muss wie auch der Vermieter stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Bei Aufwendungen, informiert der Mieter, ausser in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vermieter und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Der Mieter hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Mieter nach Aufforderung durch den Vermieter verpflichtet sein, vorzeitig zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Hat der Vermieter die Schäden zu vertreten, wird der Mietpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Für die Reparatur von Sachschäden an dem Boot oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Mieter, der Bootsführer oder die Crew verursacht haben, haftet der Mieter vollumfänglich selbst. Wird bei der Buchung eine Vollkaskoversicherung (optional) ausgewählt, sind Schäden, die über den Selbstbehalt von CHF 500.— bzw. CHF 1’000.— hinausgehen, vom Kaskoversicherer des Vermieters gedeckt, es sei denn, Bootsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verstossen gegen die Regelungen des Mietvertrags, die kausal mit dem eingetretenen Schadenereignisses zusammenhängen. Dies gilt nicht für Verschleissschäden oder Schäden, für die den Bootsführer und seine Crew kein Verschulden trifft. Davon ausgeschlossen sind Schäden an Motor, Getriebe und den restlichen Aggregatsteilen durch fehlerhafte Bedienung gemäss nachfolgendem Punkt X, 1.).

X. Haftung des Mieters im Übrigen

1. Der Mieter haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an dem Boot, dessen Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung (Bsp. Motorenstart im Trailermodus, Weiterfahrt mit zu geringem/keinem Öldruck oder überhöter Kühlwassertemperatur) oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Mieters) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Mieter auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der Vermieter einen Bootsführer, ist dieser für die Führung des Bootes verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit)verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters oder seiner Crew, für das der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

XI. Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet aus dem Mietvertrag selbst für Verlust oder Schäden am Eigentum des Mieters oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt etc. Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. liegt nur dann, wenn er den Mieter oder verantwortliche Bootsführer bei Übergabe des Bootes nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung hingewiesen hat.

XII. Versicherungen (Boot)

1. Für das Boot besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Selbstbeteiligung von CHF 500.– bzw. CHF 1’000.– pauschal für Personen- und Sachschäden an Dritten. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist auf 5 Mio. beschränkt. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Bootsführer und Crew, Schäden am Boot und dessen Ausrüstung, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt, sodass hierfür grundsätzlich nicht der Vermieter sondern der Mieter selbst haftet. Der Abschluss einer optionalen Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von CHF 500.— bzw. CHF 1’000.— ist möglich und deckt Schäden am Boot, die durch den Mieter verursacht werden. Die Vollkaskoversicherung deckt keine Schäden die durch fehlerhafte Bedienung gemäss Abschnitt X.1. herbeigeführt werden. Die Vollkaskoversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters durch den Vermieter für Schäden, die der Versicherung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Mietvertrags (z.B. Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann. Die Vermietung findet nach den im Fahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

XIII. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

1. Der Mieter hinterlegt vor Übergabe eine Kaution von CHF 500.— bzw. CHF 1’000.–. Mit mindestens diesem Betrag haftet er persönlich je Schadenereignis für Sachschäden an dem Boot und dessen Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind und für Personen-und Sachschäden an Dritten; dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiss. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Die Kaution wird bei Rücknahme des Bootes und schadenfreiem Verlauf der Miete rückerstattet. Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

XIV. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

1. Der Mieter und der Vermieter werden sich bemühen, eventuelle Streitigkeiten im Bezug auf die Anwendung dieses Vertrags durch eine Verständigung zu lösen, sonst unterwerfen sie sich dem Beschluss des zuständigen Gerichts in Bern, wobei als massgebend die Rechtspflege der Schweiz gilt.

Stand, 01.01.2025